Grundsätzlich werden die ordentliche und die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags unterschieden.
Die ordentliche Kündigung wird auch als fristgerechte (fristgemäße) Kündigung bezeichnet und ist in der Regel an die Einhaltung einer Kündigungsfrist gebunden. Welche Frist jeweils gilt, ergibt sich aus dem Gesetz, dem einschlägigen Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag. Näheres dazu unter Kündigungsfrist.
Allerdings ist eine ordentliche Kündigung, bei der die Frist nicht eingehalten wurde, nicht bereits deshalb unwirksam. Sind keine anderen Unwirksamkeitsgründe vorhanden, so wird die Kündigung vielmehr zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist wirksam.
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