Während der Probezeit kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis zum letzten Tag der Probezeit erklärt werden.
Mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen und selbst dann, wenn das Fristende außerhalb der vereinbarten Probezeit liegt. Mit anderen Worten: Wer am letzten Tag seiner Probezeit, etwa am 30.09, die Kündigung erhält, der muss am 14.10. gehen.
Ist die vereinbarte Probezeit hingegen länger als sechs Monate, so gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen nur in den ersten sechs Monaten. Diese Mindestfrist kann allerdings durch Vereinbarung in einem Tarifvertrag weiter verkürzt werden. Unwirksam hingegen wäre eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag.
Weil der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten greift, bedarf eine Kündigung während der ersten sechs Monate keiner sozialen Rechtfertigung, d.h. der Arbeitgeber muss die Kündigung nicht gesondert begründen. Dauert die Probezeit ausnahmsweise länger als sechs Monate, so muß der Arbeitgeber bereits in der Probezeit den gesetzlichen Kündigungsschutz beachten und braucht einen Kündigungsgrund. Mehr zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes unter Kündigungsschutz.
Eine Kündigung in den ersten sechs Monaten ist dann unzulässig, wenn sie sittenwidrig ist. Gegen die guten Sitten verstößt eine Kündigung, wenn sie dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder auf einem verwerflichen Motiv beruht. Wann dies der Fall ist, hängt sehr stark vom Einzelfall ab und muss zudem vom Arbeitnehmer dargelegt und im Zweifel auch bewiesen werden können.
Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere gilt nach nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch schon während der Probezeit. Das Ausbildungsverhältnis kann nach § 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) während der Probezeit jederzeit und von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. In der Ausbildung beträgt die die Probezeit mindestens einen und höchstens drei Monate, § 20 BBiG.
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