s. auch SozialplanabfindungEntgegen eines verbreiteten Gerüchtes unter Arbeitnehmern besteht weder ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch gibt es – von Ausnahmefällen wie Sozialplanabfindung, Abfindung nach Rationalisierungsschutzabkommen oder Tarifvertrag oder einer absprachewidrig nicht gezahlten Abfindung nach § 1 a KSchG abgesehen - eine Abfindungsklage.
Die vermeintliche „Klage auf Abfindung“ ist regelmäßig eine Kündigungsschutzklage. Diese führt tatsächlich in den meisten Fällen zur Zahlung einer Abfindung. Die Abfindung im Kündigungsschutzverfahren wird vom Arbeitgeber zur Herstellung des Rechtsfriedens und zur Vermeidung eines jahreslangen Rechtsstreits mit entsprechendem Prozessrisiko bezahlt. Die vom Arbeitsgericht bei noch nicht sicherer Rechtslage („50/50“) vorgeschlagene Regelabfindung beträgt bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt. Allerdings werden Abfindungen auch häufig schon in einem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag vereinbart. Die gesetzliche Regelung eines „freiwilligen Abfindungsanspruchs“ bei betriebsbedingter Kündigung in § 1 a KSchG wird jedoch in der Praxis kaum angewandt und ihr Ziel eindeutig verfehlt. Die Abfindung kann auf das Arbeitslosengeld (s. dort) angerechnet werden, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Entlassungsentschädigung ist nach § 3 Nr. 9, 24, 34 EStG bis zu einem Betrag von 7.200,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei, bei Dienstverhältnissen mit einer Dauer von mindestens 15 Jahren und ab Erreichen des vollendeten 50. Lebensjahres bis zu 9.000,00 Euro und bei Dienstverhältnissen von mindestens 20 Jahren und ab vollendetem 55. Lebensjahr sogar bis zu einem Abfindungsbetrag von 11.000,00 Euro. Durch geschicktes Vorgehen lässt sich die Steuerlast jedoch weiter reduzieren (> Merkblatt Abfindung und Steuern). Vorteilhaft kann sich insbesondere die Nutzung der Fünftelungsregelung auswirken, bei der mehrere Finanzgerichtsurteile vorliegen, die die aktuelle Anwendung durch die Finanzverwaltung für nicht rechtmäßig halten. Eine Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) steht noch aus. Gut beraten ist daher, wer in diesen Fällen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegt bzw. eingelegt hat.
§§ Wichtige Rechtsgrundlagen: § 3 Nr. 9 EstG § 24 EStG § 34 EStG § 1 a KSchG