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www.kuendigung.de»Rechtswörterbuch
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Stichwort:
Erläuterung: Die Absicht eines Arbeitnehmers, sich beruflich zu verändern, sei es durch Kontaktaufnahme mit anderen Arbeitgebern oder Vorbereitung einer selbständigen Beschäftigung, ist an sich nicht geeignet, einen Kündigungsgrund abzugeben. Ein sogenannter Abkehrwille stellt nämlich für sich betrachtet keine Vertragspflichtverletzung dar. Ob eine Kündigung aus in diesem Zusammenhang begangenen anderen Handlungen (z.B. Abwerbung anderer Arbeitnehmer, nebenberuflicher Beginn einer Konkurrenztätigkeit, Verrat oder Aneignung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) gerechtfertigt ist, beurteilt sich ausschließlich nach der Eignung dieser Handlungen als Kündigungsgrund. Dieser Kündigungsgrund kommt in der neueren Praxis kaum noch vor, wie fehlende neuere höchstrichterliche Entscheidungen zeigen.
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