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Stichwort:
Erläuterung:

Wirbt ein Arbeitnehmer andere Arbeitnehmer seines Arbeitgebers ab, so berechtigt dies nur zur Kündigung, wenn besondere Umstände das Verhalten des Arbeitnehmers als rechts- oder sittenwidrig erscheinen lassen.

Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Abwerbung von Kunden.

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