siehe auch Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag
Neben der Kündigung bestehen auch einvernehmliche Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsvertrags. Neben dem Aufhebungsvertrag hat der Abwicklungsvertrag in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen, weil er als Mittel zur Vermeidung einer Sperrzeit empfohlen wurde.
Seit der Klarstellung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Ende 2002 ist allerdings der Abwicklungsvertrag wieder dem Aufhebungsvertrag gleichgestellt; bei beiden stellt sich die Sperrzeitproblematik wieder ein ohne Wenn und aber. Der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag ist, dass der Aufhebungsvertrag selbst die Beendigung des Arbeitsvertrages herbeiführt, während dem Abwicklungsvertrag immer eine Kündigung vorausgeht. Dabei kann diese Vorgehensweise vorher verabredet sein oder aber der Abwicklungsvertrag spiegelt tatsächlich eine Einigung nach dem Ausspruch einer Kündigung wieder. Das Bundessozialgericht will hier aber keinen Unterschied machen.
Nach § 625 BGB ist auch der Abschluss einer Beendigungsvereinbarung wie im Falle des Abwicklungsvertrags nur noch schriftlich möglich. Ansonsten gilt für den Abwicklungsvertrag das zum Aufhebungsvertrag gesagte entsprechend.
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