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Erläuterung:

Der Alkoholmißbrauch kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, sofern darunter die Arbeit leidet oder Gefährdungen auftreten.

Der Konsum von Alkohol kann jedoch auch auf eine Suchterkrankung zurückzuführen sein. In diesem Fall kommt nur eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht.

Bei Arbeitnehmern wie Berufskraftfahrern, Baggerfahrern, Kranführern, die verpflichtet sind, Alkoholgenuß im Dienst und kurz vor Dienstantritt zu unterlassen, werden strengere Maßstäbe angelegt. Unter Umständen kann bereits eine einmalige Verfeh lung einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann bei Berufskraftfahrern oder sonstigen Arbeitnehmern (Außendienstlern), die auf den Führerschein im Rahmen der Berufstätigkeit angewiesen sind, zur ordentlichen, unter Umständen sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen. Allerdings ist als milderes Mittel vor Ausspruch der Kündigung zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht zwischenzeitlich bis zur Rückgabe des Führerscheins oder auf Dauer auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann.

Den Beweis der Alkoholisierung hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit zu führen. Gegen den Willen des Arbeitnehmers sind Messungen mit einem Alkoholmeßgerät ("Röhrchen") oder durch eine Blutprobe unzulässig. Der Arbeitgeber muß in diesem Fall den Nachweis durch Indizien (Alkoholfahne, lallende Sprache, schwankender Gang, gerötete Augen, Aggressivität u.ä.) führen.

Bei Kündigungen im Zusammenhang mit Alkohol ist zu unterscheiden. Anders als der Alkoholmibrauch ist das Alkoholverbot zu beurteilen.

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