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Erläuterung:

Weil der Arbeitnehmer fremdnützige Risiken für seinen Arbeitgeber auf sich nimmt, soll er nach dem Willen der Rechtsprechung auch nur eingeschränkt für Fehler haften, die ihm dabei passieren.

Dazu wurde die Lehre von der gefahrgeneigten Arbeit entwickelt, die heute von der Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich abgelöst wurde, weil letztlich jede Tätigkeit „gefahrgeneigt“ ist. Der Arbeitnehmer haftet nach der Rechtsprechung nur begrenzt für einen von ihm verursachten Sach- und Vermögensschaden des Arbeitgebers oder eines anderen Geschädigten. Die Haftungsquote ist abhängig vom Grad des Verschuldens und zahlreichen anderen Faktoren wie Mitverschulden des Arbeitgebers oder Höhe des Schadens und der Gehaltshöhe. Keine Haftung besteht grundsätzlich bei leichtester Fahrlässigkeit; bei grober Fahrlässigkeit muss aber auch ein Arbeitnehmer mit voller Haftung rechnen, bei Vorsatz sowieso. Ein spezieller Unterfall der Arbeitnehmerhaftung sind Mankohaftung und Pflegehaftung.

§§ Wichtige Rechtsgrundlagen:
§ 254 BGB § 823 BGB  § 280 BGB

Linktipps:
http://www.arbeitnehmerhaftung.de

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