HilfeNewsletterAGBKontaktImpressumPresseMediadaten
www.kuendigung.de
www.kuendigung.de»Rechtswörterbuch
Unsere Angebote
Anwalt finden
Fragen stellen
Onlineberatung
Kündigung-Check
Downloads
Arbeitsvertrag
Mietvertrag
Handyvertrag
Rechtswörterbuch
Anmelden
Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:

Arbeitsgerichte sind neben anderem zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die häufigste Verfahrensart ist das Urteilsverfahren, die meisten Klagen sind die Bestandsstreitigkeiten wie der Kündigungsschutzprozess.

Auch Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Unternehmen werden vor den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren ausgetragen. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Personalrat und Dienststellenleitung sind dagegen die Verwaltungsgerichte zuständig, die meistens entsprechende Fachkammern bzw. Fachsenate für Personalvertretungsrecht eingerichtet haben. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist in § 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Es gibt ca. 170 örtliche Arbeitsgerichte (erste Instanz), 19 Landesarbeitsgerichte und als oberstes Gericht das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Das Arbeitsgerichtsverfahren beginnt mit der Klagerhebung. Die Klage bekommt ein Aktenzeichen und wird dann dem Beklagten zugestellt. Dann beraumt das Arbeitsgericht einen Gütetermin an, § 54 ArbGG. Scheitert dort eine Einigung, entscheidet das Gericht nicht sofort, sondern lädt die Parteien zum Kammertermin, in dem notfalls auch durch Urteil oder Beschluss entschieden wird. Nach § 51 ArbGG kann das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, muss dies aber nicht. Wenn die Parteien keine eigene Ladung vom Arbeitsgericht erhalten, in dem die persönliche Ladung angeordnet ist, brauchen sie auch nicht zu erscheinen, sondern können sich von ihren Anwälten vertreten lassen. Vor dem Arbeitsgericht findet – anders als bei den Zivilgerichten eine Kostenerstattung auch des „Gewinners“ nicht statt. Vielmehr hat nach § 12 a ArbGG jede Partei die Kosten des eigenen Anwalts zu tragen, unabhängig vom Ausgang.


§§ Wichtige Rechtsgrundlagen:
§ 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)


Linktipps:
http://www.arbeitsgericht.de

Service

Experte


Frage

stellen


Online

Beratung


Checks


Muster

Vorlagen


Online

Lexikon


Infos


Bücher