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Erläuterung:

Die grundgesetzlich geschützte Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik berechtigt nicht zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahme teil, so soll nach der Rechtsprechung eine ggf. auch fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt sein. Voraussetzung für eine Kündigung wegen einer Streikteilnahme ist weiter, daß die Rechtswidrigkeit der Arbeitskampfmaßnahme für die Arbeitnehmer erkennbar war.

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