Das Arbeitslosengeld II führt die frühere Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe zusammen. Es stellt keine Versicherungsleistung dar, sondern wird aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Die Verwaltung erfolgt über eine komplizierte Konstruktion durch die Arbeitsgemeinschaften der Sozialhilfeträger und der Bundesanstalt für Arbeit (ARGE).
Anspruch auf ALG II hat nach § 7 SGB II jede erwerbsfähige, hilfebedürftige Person zwischen 15 und unter 65 Jahren nach Ablauf der Bezugsdauer für das normale Arbeitslosengeld (ALG I), also spätestens nach maximal 18 Monaten. Als erwerbsfähig wird angesehen, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist, wer nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen selbst zu decken. Höhere Hürden vor den Leistungsbezug wurden vor allem durch eine verschärfte Bedürftigkeitsüberprüfung im Vergleich zur früheren Arbeitslosenhilfe und gegenüber der bisherigen Zumutbarkeitsanordnung angehobenen Zumutbarkeitsregelungen bei der Annahme von Arbeit. Auch Minijobs müssen angenommen werden, die vorhandene Qualifikation spielt keine Rolle mehr. Zahlreiche Gerichtsverfahren beschäftigen sich mit der Bedürftigkeitsprüfung, insbesondere mit der Anrechung vorhandenen Vermögens und der Frage, wann eine sog. Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Das Arbeitslosengeld II ist im Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelt, verweist aber weitgehend auf das Sozialgesetzbuch III (SGB III).
§§ Wichtige Rechtsgrundlagen: Sozialgesetzbuch II (SGB II)