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Stichwort:
Erläuterung:

Die Hartz-Reform hat in einem Kernstück das Arbeitsförderungsrecht und damit die Lohnersatzleistungen reformiert. Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) wurde dabei durch das Sozialgesetzbuch III (SGB III) ersetzt.

Zur Zeit gibt es ein Nebeneinander von verschiedenen Klassen von Arbeitslosengeldberechtigten. Die eine Gruppe erhält noch das ungekürzte alte Arbeitslosengeld, das nunmehr zur Abgrenzung ebenfalls nummerierte Arbeitslosengeld I, während die anderen schon Arbeitslosengeld II beziehen (müssen). Das Arbeitslosengeld sah bisher als Versicherungsleistung eine nach Dauer der Beitragszahlung und Lebensalter gestaffelte Bezugsdauer vor. Das ändert sich mit dem Arbeitslosengeld II (s. dort). Letztlich ist das ALG II die alte Sozialhilfe in neuem Gewand. Das Arbeitslosengeld I besteht zwar fort, aber ab dem 1.2. 2006 nur noch mit einer verkürzten Bezugsdauer von sechs (nach 12 Monaten Beitragszahlung innerhalb der verkürzten Rahmenfrist der letzten zwei Jahre) und maximal 18 Monaten (nach 36 Monaten Beitragszahlung und einem Lebensalter von mindestens 55 Jahren). Arbeitslosengeld erhält, wer 1. arbeitslos ist,
2. sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat,
3. die Anwartschaftszeit einer mindestens 12-monatigen versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit erfüllt hat. Arbeitslosengeld wird nur auf Antrag und erst ab Antragsdatum gezahlt. Nach dem 65. Lebensjahr besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht ist die Meldepflicht (s. dort) nach § 37 b SGB III zu beachten, da die Verletzung zur Kürzung des Arbeitslosengeldbezugs führen kann. Außerdem führen insbesondere Aufhebungsverträge und Abwicklungsverträge nach § 144 SGB III regelmäßig zur Verhängung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit. Die Zahlung einer Abfindung kann zudem bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (s. dort) nach § 143 a SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und im Ergebnis zu einer Kürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs führen. Ein großes Problem stellt für Arbeitgeber die Erstattungspflicht gemäß § 147 a SGB III bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer dar.


§§ Wichtige Rechtsgrundlagen:
§ 117 – 124 a Sozialgesetzbuch III (SGB III)
§ 37 b SGB III
§ 143 a SGB III
§ 144 SGB III
§ 147 a SGB III

Linktipps:
http://www.alg-ticker.de
Arbeitslosengeldrechner und Freibetragsrechner [mehr hier …]
Muster eines Widerspruchs gegen Bescheide der Arbeitsagentur [mehr hier …]

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