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www.kuendigung.de»Rechtswörterbuch
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Stichwort:
Erläuterung: Eine beharrliche (wiederholte) Verweigerung des vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung trotz Abmahnung ist geeignet, einen Kündigungsgrund abzugeben. Unter Umständen kann auch bereits die einmalige Verweigerung zur Kündigung berechtigen, wenn sich darauf bereits eine Beharrlichkeit ergibt. Demgegenüber stellt es keinen Kündigungsgrund dar, wenn ein Arbeitnehmer zu Recht eine vertragsgemäße oder die ihm zugewiesene nicht vertragsgemäße Arbeit verweigert. Die Arbeitsverweigerung kann berechtigt sein aufgrund - Glaubens- und Gewissenskonflikts
- Pflichtenkollision
- Ansteckungsgefahr
- Zwangslage wegen Kindesbetreuung
- Leistungsverweigerungsrechts wegen Gehaltsrückständen
- unzulässiger Mehrarbeit
- direkter Streikarbeit
- Nichtbeteiligung des Betriebsrats an einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme
- Überschreitung des Weisungsrechts
- Verkehrsunsicherheit des zugewiesenen Fahrzeugs
Der Irrtum des Arbeitnehmers über die Pflichtwidrigkeit seiner Arbeitsverweigerung kann eine Kündigung unter Umständen ausschließen.
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