siehe auch unter Zwischenzeugnis Gemäß § 630 BGB, § 73 HGB für kaufmännische Angestellte, § 133 GewO für gewerbliche Arbeitnehmer und § 8 BBiG für Auszubildende haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis.
Das Zeugnis dient einerseits dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers, andererseits soll es dem späteren Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung durch geeignete Bewerber helfen. Im Hinblick auf den erstgenannten Gesichtspunkt muss das Zeugnis wohlwollend sein, bezüglich der zweiten Funktion aber auch der Wahrheit entsprechen.
„Wohlwollend“ bedeutet dabei nicht, dass nur positive und für den Arbeitnehmer günstige Bewertungen in das Zeugnis aufgenommen werden dürfen. Dies widerspräche der Wahrheitspflicht. In der Praxis hat sich ein Zeugniscode entwickelt. Zu beachten ist dabei auch, dass Auslassungen oder Relativierungen in der Regel negative Bedeutung erlangen.
Man unterscheidet Zwischenzeugnis (s. dort), einfaches Zeugnis und qualifiziertes Zeugnis. Einfaches und qualifiziertes Zeugnis werden bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erteilt, das Zwischenzeugnis während des laufenden Arbeitsvertrages. Im einfachen Zeugnis sind nur Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung enthalten. Das qualifizierte Zeugnis erstreckt sich darüber hinaus auch auf Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Nach dem Gesetz ist es erst “auf Verlangen” des Arbeitnehmers auszustellen.
Der Arbeitgeber darf Dritten gegenüber auch ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers Angaben über das Arbeitsverhältnis im Wege einer Auskunft (auch telefonisch) machen. Mit negativen Auskünften drohen unseriöse Arbeitgeber schon einmal. Diese Auskünfte müssen jedoch der Wahrheit entsprechen, anderenfalls macht der Auskunftgebende sich schadenersatzpflichtig.
Den Arbeitgeber trifft einerseits die Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer, sofern er das Zeugnis nicht fristgerecht, unrichtig oder gar nicht erteilt. Der Schaden kann im entgangenen Verdienst im Hinblick auf eine deswegen nicht erhaltene Arbeitsstelle bestehen. Allerdings ist ein solcher Anspruch wegen der Nachweisproblematik in der Praxis schwer durchzusetzen. Andererseits haftet der Arbeitgeber einem nachfolgenden Arbeitgeber nach § 826 BGB für die Wahrheit der Angaben in dem Zeugnis.
Wird ein Zeugnis nicht oder nicht zutreffend erteilt, so kann der Arbeitnehmer deswegen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben, in dringenden Fällen (laufende Bewerbungen und Bewerbungsverfahren) auch eine einstweilige Verfügung beantragen (§§ 935, 940 ZPO).
Linktipps: Deutschlandfunk vom 31.05.2005 zum Thema "Arbeitszeugnis": Arbeitszeugnisse - Auf jede Formulierung kommt es an. Von Mandy Schielke mit Interview Rechtsanwalt Michael W. Felser[mehr hier …] Leseprobe aus dem Kapitel „Arbeitszeugnis“ des Ratgebers „Kündigung – was tun?“ von Arbeitsrichterin Lore Seidel und Rechtsanwalt Michael Felser via Competence-Site (Testsieger Arbeitsrechtsportale im Test der Fachzeitschrift „Personalwirtschaft“ 2002)[mehr hier …] Umfangreicher und individueller ArbeitszeugnisCheck durch die Fachanwälte von Rechtsanwälte Felser via Juracity – Recht für Alle! [mehr hier …]