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Stichwort:
Erläuterung:

Nur ganz ausnahmsweise kann wegen des außerdienstlichen Verhaltens eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, sofern das Verhalten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis einwirkt.

Das ist so, weil außerdienstliches Verhalten und das Arbeitsverhältnis bei Arbeitnehmern - anders im Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten - strikt zu trennen sind.

Ausnahmen gelten etwa für einen Berufskraftfahrer, dem wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt der beruflich erforderliche Führerschein entzogen wird, nicht aber bei einem in der Freizeit begangenen Ladendiebstahl einer Verkäuferin.

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