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Die Bagatellkündigung ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unterschlagung oder Diebstahl geringwertiger Sachen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Instanzgerichte folgen, spielt der Wert einer Sache im Zusammenhang mit einer Kündigung wegen einer an sich strafbaren Handlung keine Rolle. Da die Rechtsprechung selbst nach langer Betriebszugehörigkeit auch bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen regelmäßig zu Lasten des Arbeitnehmers entscheidet, ist die öffentliche Aufregung durchaus nachvollziehbar. Nicht zuletzt weil die Rechtsprechung auch bei der Bagatellkündigung Verdachtskündigungen erlaubt und herausgreifende Kündigungen, also Kündigung einzelner Arbeitnehmer wegen Vorfällen, über die normalerweise hinweggesehen wird, werden Bagatellvorfälle nicht selten genutzt, um Arbeitnehmer, die aufgrund Alter oder Beschäftigungsdauer kaum noch zu kündigen wären, loszuwerden. Es geht bei der Thematik Bagatellkündigung nicht darum, Straftaten zu bagatellisieren. Im Regelfall würde wegen der langen störungsfreien Beschäftigungsdauer eine Abmahnung aber sicher auch beim ersten Mal reichen. Im Wiederholungsfalle würde sich die Öffentlichkeit dann auch nicht mehr über eine Kündigung aufregen.
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