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Stichwort:
Erläuterung:

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten können eine fristlose Kündigung und daher erst recht eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Allerdings sind dabei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Eine absichtlich bloßstellende und auf Wirkung bedachte Beleidigung gegenüber einem Vorgesetzten in der Öffentlichkeit wird sicher anders zu bewerten sein als eine spontane Äußerung unter Kollegen in Branchen oder Betrieben, in denen ein rauherer Ton an der Tagesordnung ist.

Daneben sind z.B. die psychische Verfassung, Ort und Zeitpunkt des Vorgangs
und das Vorliegen einer Provokation zu berücksichtigen. Erfolgte die beleidigende Äußerung vertraulich im abgeschlossenen Kollegenkreis in der Erwartung, die Äußerung werde nicht weitergetragen, so ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt.

Auch Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskollegen können einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund abgeben. Beleidigungen von Arbeitskollegen berechtigen dann zur Kündigung, wenn dadurch der Betriebsfrieden tiefgreifend gestört wird. Dagegen ergibt sich aus der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit, daß sachliche Kritik, auch
in Betriebsversammlungen, den Arbeitgeber nicht zur Kündigung berechtigt.

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