Der Betriebsrat ist der gewählte Interessenvertreter der Belegschaft in einem privatrechtlichen Unternehmen. Die Rechtsstellung und die Rechte des Betriebsrates regelt das Betriebsverfassungsgesetz, dass zuletzt 2001 novelliert wurde.
Die Amtszeit des gewählten Betriebsrats dauert vier Jahre. Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden im Jahr 2006 statt. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt.
Betriebsratsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt. Sie genießen Kündigungsschutz (§ 103 BetrVG, § 15 KSchG) und dürfen nicht benachteiligt (§ 78 BetrVG), aber auch nicht begünstigt werden. Sie haben einen Anspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG), um ihrer Aufgabe ordnungsgemäß nachkommen zu können und sind für Betriebsratstätigkeit freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber trägt nach § 40 BetrVG die Kosten der Betriebsratsarbeit.
Der Betriebsrat ist in allen wichtigen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen zu unterrichten und zu beteiligen. In sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, beim Sozialplan nach § 112a BetrVG entscheidet eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz eines Arbeitsrichters verbindlich, auch gegen den Willen des Arbeitgebers.
Die Verletzung der Beteiligungsrechte ist mit Bußgeldern (§ 121 BetrVG) sanktioniert und kann die Unwirksamkeit individualrechtlicher Maßnahmen wie z.B. einer Kündigung oder Eingruppierung nach sich ziehen, da die ordnungsgemäße Beteiligung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Verstöße gegen seine Rechte kann der Betriebsrat im Beschlussverfahren feststellen oder sogar untersagen lassen, § 23 Abs. 3 BetrVG.