In allen Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, ist dieser bei personellen Einzelmaßnahmen zu beteiligen.
So § 102 BetrVG
„(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.“
Die Anhörung hat vor jeder Kündigung, d.h. so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner üblichen (wöchentlichen) Sitzungen Stellung nehmen kann; auf jeden Fall muss er die volle Frist zur Stellungnahme ausschöpfen können. Anders als in § 100 BetrVG bei anderen personellen Einzelmaßnahmen sieht § 102 BetrVG keine „Eilfälle“ vor, die eine Verkürzung der Anhörungsfrist rechtfertigten.
Das Anhörungsverfahren ist außerdem vor jeder Kündigung, d.h. auch bei Kündigungen in der Probezeit, in der Wartezeit (also vor Eintritt des Kündigungsschutzes) und bei Änderungskündigungen durchzuführen.
Kündigungen, die ohne Beteiligung des Betriebsrates ausgesprochen werden, sind nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unwirksam.
Der Betriebsrat kann
· einer Kündigung ausdrücklich zustimmen · zur Kündigung keine Stellungnahme abgeben · der Kündigung widersprechen
Ferner kann er Bedenken gegen die Kündigung erheben, die aber keine rechtlichen Auswirkungen haben. Mittelbar können Bedenken sich aber in einem Arbeitsgerichtsprozess bei Zweifeln des Arbeitsrichters zugunsten des Arbeitnehmers auswirken.
Seit 1999 werden jährlich bundesweit ca. 250.000 Klagen wegen einer Kündigung an den Arbeitsgerichten eingereicht, das sind ca. 49 % aller arbeitsgerichtlichen Klagen. Damit wird etwa jede fünfte Kündigung angegriffen, denn nach amtlichen Statistiken werden jährlich etwa 1,2 Mio. Kündigungen erklärt. Werden jährlich nur 1 % der Ehen geschieden, kommt es in 10 bis 13 % aller Arbeitsverhältnisse zu einer Beendigung.
6 % aller Kündigungen, also 72.000 Kündigungen erfolgen dabei ohne Anhörung des Betriebsrats. In den Fällen, in denen der Betriebsrat angehört wird, stimmt dieser in 66 % aller Fälle zu, nur in 8 % der Fälle erklärt der Betriebsrat einen Widerspruch, in 6 % immerhin Bedenken. In einem Fünftel der Fälle schweigt der Betriebsrat.
In immerhin 4 % aller Fälle gelingt es dem aktiven Betriebsrat, den Ausspruch einer Kündigung zu verhindern.
80 % aller Arbeitsrichter glauben, dass Betriebsräte mit der Formulierung ordnungsgemäßer Widersprüche überfordert sind.
§§ Wichtige Rechtsgrundlagen: § 102 BetrVG
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