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Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Ein Betriebsratsmitglied genießt besonderen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und dem Betriebsverfassungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Nach § 15 KSchG ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, so dass ein Betriebsratsmitglied nur ausserordentlich, also auch wichtigem Grund nach § 626 BGB, gekündigt werden kann. Nach § 103 BetrVG muß der Betriebsrat der Kündigung zudem ausdrücklich zustimmen, sonst muß der Arbeitgeber die Kündigung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Derartige Verfahren dauern bis zur Rechtskraft ca. 15 Monate. Während des Kündigungsschutzverfahrens kann das Betriebsratsmitglied an jeder Betriebsratssitzung teilnehmen und hat auch ein Zutrittsrecht zum Betrieb. Eine Suspendierung (Freistellung von der Arbeit) ist nur unter erschwerten Bedingungen zulässig.
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