Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Die Entgeltfortzahlung kann jedoch erstmals beansprucht werden, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Die Entgeltfortzahlung trägt der Arbeitgeber. Die Arbeitsunfähigkeit wird regelmäßig durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen („gelber Schein“). Der Arzt stellt dies nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien aus.
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Jede neue Krankheit begründet einen weiteren Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen. Der Arzt kreuzt dann auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr „Folgebescheinigung“ sondern wieder „Erstbescheinigung“ an. Fortsetzungserkrankungen führen zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs und zum Eintritt der Krankenkasse.