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Die fristlose Kündigung ist eine Kündigung mit sofortiger Wirkung, also anders als bei der fristgemäßen Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Die ist nach § 626 BGB nur unter engen Voraussetzungen zulässig, d.h. nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Zusammenarbeit bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Ausserdem muß die fristlose Kündigung spätestens 14 Tage nach der Kenntnis von dem Vorfall ausgesprochen werden, § 626 Absatz 2 BGB, sonst ist die fristlose Kündigung nicht wirksam. Entgegen eines verbreiteten Gerüchts muß man seine Arbeitskraft nach einer fristlosen Kündigung nicht mehr ausdrücklich anbieten, da diese Form des "Feuerns" deutlich macht, dass der Arbeitgeber keinen Wert mehr auf die Tätigkeit des fristlos gekündigten Arbeitnehmers legt. Die fristlose Kündigung ist immer eine ausserordentliche Kündigung, aber nicht umgekehrt, denn es gibt auch ausserordentliche Kündigungen, bei denen die Kündigungsfrist eingehalten werden muß (ausserordentliche Kündigung eigentlich "Unkündbarer" mit sozialer Auslauffrist bei einer Betriebsstilllegung).

siehe auch unter ausserordentliche Kündigung

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