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Stichwort:
Erläuterung:

Während der Anstellung dürfen Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit aufnehmen.

Die Vorbereitung durch Anmietung von Gewerberaum, Beschaffung von Betriebsmitteln etc. stellt allerdings keinen Kündigungsgrund dar.

Hiervon zu unterscheiden ist die Nebentätigkeit.

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