Erkrankungen des Arbeitnehmers stellen grundsätzlich keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar, da der Arbeitnehmer Erkrankungen selbst nicht durch sein Verhalten beeinflussen kann.
In bestimmten Fällen kommt eine personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen oder wegen langandauernder Krankheit in Betracht.
Kündigungsgründe können sich aber aus dem Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer Erkrankung ergeben. So kann wegen der Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten (vgl. Krankmeldung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) eine Kündigung in Betracht kommen. Außerdem ist anerkannt, daß eine Kündigung in Betracht kommen kann, wenn der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen seine Pflicht zu gesundheitsförderndem Verhalten die Genesung schuldhaft verzögert
Außerdem kann das Androhen des "Krankwerdens" einen Kündigungsgrund darstellen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die reine Ankündigung einer Erkrankung kann eine Kündigung noch nicht begründen, da
dies lediglich die Ankündigung einer Arbeitsverweigerung darstellt, die nur bei Beharrlichkeit und nach einer Abmahnung als Kündigungsgrund in Betracht kommt. Der in der Praxis nicht seltene Sachverhalt ist juristisch nicht einfach
zu erfassen, die Rechtsprechung hierzu folglich sehr uneinheitlich:
Das Arbeitsgericht Paderborn etwa will bereits die reine Ankündigung als Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht ahnden, ohne daß es einer Abmahnung bedürfte. Die Landesarbeitsgerichte haben unterschiedliche Lösungsansätze entwickelt. Das Bundesarbeitsgericht
hält die Androhung einer Erkrankung an sich als Kündigungsgrund geeignet,
wenn der Arbeitnehmer nicht krank war und sich aufgrund bestimmter Beschwerden auch nicht krank fühlen durfte. Teils wird auch eine Lösung nach den Grundsätzen des Verdachtskündigung versucht. Dies erscheint auch alleine
sachgerecht, da durch die Ankündigung der Erkrankung das Vertrauen des Arbeitgebers in die Richtigkeit einer später vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wird.
Eine Kündigung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der begründete Verdacht besteht, der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen.