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Erläuterung:

Richtig kündigen ist nicht einfach, weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber.

Will ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber kündigen, muss er vor allem rechtzeitig und formgerecht, also schriftlich kündigen. Außerdem sollte er den Nachweis erbringen können, dass der Arbeitgeber die Kündigung aus erhalten hat, also z.B. den Erhalt bestätigen lassen. Eine Begründung braucht der Arbeitnehmer dagegen nicht, wenn er kündigen will, er muss nur die Kündigungsfrist einhalten. Einzige Ausnahme: Ist beabsichtigt, den Arbeitsvertrag fristlos zu kündigen, muß ein „wichtiger Grund“ vorliegen, der die Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Ausserdem muß der fristlosen Kündigung im Regelfall eine erfolglose Abmahnung vorausgeschickt werden.

Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, sind eine Vielzahl von Regeln und Vorschriften zu beachten. Ausser im Kleinbetrieb und in den ersten sechs Monaten braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, wenn er kündigen will. Danach kann er nur betriebsbedingt, verhaltensbedingt (nach Abmahnung) oder personenbedingt (krankheitsbedingt) kündigen. Bei der Kündigung muss die Kündigungsfrist ebenso wie das Schriftformgebot (keine SMS, kein Fax!) beachtet werden. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vorher angehört werden, im öffentlichen Dienst der Personalrat und in kirchlichen Einrichtungen die Mitarbeitervertretung, bevor der Arbeitgeber kündigen darf. Außerdem muss ein besonderer Kündigungsschutz beachtet werden, z.B. bei Behinderung oder Schwangerschaft.

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