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Kündigungsschutz zu haben bedeutet, dass eine Kündigung nur mit einem Kündigungsgrund gerechtfertigt werden kann. Wird dies nicht beachtet, führt der Kündigungsschutz in letzter Konsequenz dazu, dass die Kündigung unwirksam ist. Dann besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Häufig führt der Kündigungsschutz aber dazu, dass eine Abfindung gezahlt wird. Mit einem Geldbetrag wird der Kündigungsschutz quasi „abgekauft“. Allgemeinen Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer a) nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten, wenn sie b) in Betrieben mit mindestens zehn Arbeitnehmern beschäftigt werden. Wer also noch keine sechs Monate beschäftigt ist, hat keinen Kündigungsschutz. Auch wer in einem Kleinbetrieb mit bis zu zehn Arbeitnehmern arbeitet, hat keinen gesetzlichen Schutz vor Kündigung. Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Ein besonderer Kündigungsschutz findet für das Betriebsratsmitglied, Personalratsmitglied, Schwangere, Behinderte und in der Elternzeit und Pflegezeit Anwendung. Besteht Kündigungsschutz, muß dieser allerdings innerhalb einer Klagefrist von drei Wochen nach Kündigung mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Klagefrist wird auch eine ungültige Kündigung so behandelt, als ob sie in Ordnung wäre.
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