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Das Kündigungsschutzgesetz ist wohl das wichtigste Arbeitsgesetz in Deutschland. Im Kündigungsschutzgesetz - kurz: KSchG - ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmer kündigen darf.

Danach genießt bei weitem nicht jeder Arbeitnehmer Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz gewährt Arbeitnehmern Kündigungsschutz erst nach einer sog. Wartezeit von sechs Monaten beim Arbeitgeber - übrigens unabhängig davon, wie lange die Probezeit dauert.

Aber auch nach sechs Monaten hat nicht jeder Kündigungsschutz. Nur Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern arbeiten, haben Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Wer einen Arbeitsvertrag hat, aber nicht unter der Kündigungsschutzgesetz fällt, kann jederzeit ohne Grund gekündigt werden. Nur die gesetzliche oder arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist muß eingehalten werden. Eine Überprüfung des Kündigungsgrundes durch ein Arbeitsgericht kann ohne die Geltung des Kündigungsschutzgesetz es nicht erfolgen.

Das Kündigungsschutzgesetz wurde übrigens 2004 verschlechtert, indem u.a. durch die Heraufssetzung der Schwelle von 5 auf 10 Arbeitnehmer mehr Betriebe vom Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen wurden.

Den Volltext des Kündigungsschutzgesetz es finden Sie auf unseren Seiten "Kündigungsschutzgesetz KSchG". Andere Arbeitsgesetze finden Sie auf unseren Internetseiten mit diesem Namen.

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