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Stichwort:
Erläuterung:

Lohnpfändungen stellen im allgemeinen keinen Kündigungsgrund dar.

Etwas anderes mag man dann gelten lassen, wenn durch ständige Pfändungsmaßnahmen erheblicher Verwaltungsaufwand anfällt, der zu erheblichen Störungen im Arbeitsablauf und der betrieblichen Organisation (z.B. der Lohnbuchhaltung oder wegen der Auskunftspflichten
in der Rechtsabteilung) führt.

In der Praxis wird der betriebliche Aufwand durch vertragliche Kostenerstattungsregelungen aufgefangen. Eine Vereinbarung
über eine Kostenerstattung kann ein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung darstellen.

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