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Stichwort:
Erläuterung:

Die Mankohaftung bildet besondere Form der Arbeitnehmerhaftung. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen Soll- und dem Ist-Bestand (sog. Manko) eines dem Arbeitnehmer anvertrauten Bestandes an Waren oder Geld.

Relevant wird die Mankohaftung in vier Fallgruppen: Fehlbeträge in einer vom Arbeitnehmer geführten Kasse
Nichtauslieferung von Gegenständen
Fehlbestände in Warenbeständen
Fehlbestände bei zur Ausführung der Arbeit überlassenen Sachen (z.B. Werkzeugkasten) Schwierig ist, dass der Arbeitnehmer je nach Tätigkeit ein hohes Risiko eingeht, das zu seinem Gehalt nicht mehr in Relation steht und das er nicht vollständig beeinflussen kann. In der Praxis wird das Problem durch eine Mankoabrede gelöst. Dabei übernimmt der Arbeitnehmer die Haftung für das in der Abrede festgelegte Manko. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung einer sog. Fehlgeldentschädigung, die in einem erhöhten Gehalt oder einem periodisch zu zahlenden Festbetrag bestehen kann.
In der Mankovereinbarung wird festgelegt, ob der Arbeitnehmer stets oder nur bei Verschulden haftet. Die Vereinbarung darf den Arbeitnehmer nicht unbillig benachteiligen. Eine Mankoabrede ist demnach unbillig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Mankorisiko und Fehlgeldentschädigung besteht oder wenn der Arbeitnehmer gar nicht die Möglichkeit hat, Mankoschäden wirksam zu bekämpfen, z.B. weil Dritte ungehindert Zugang zu den Beständen haben.
Ist eine Mankoabrede nicht vereinbart, haftet der Arbeitnehmer für ein auftretendes Manko nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen (s. unter Arbeitnehmerhaftung).

§§ Wichtige Rechtsgrundlagen:
§§ 611, 280 BGB


Linktipps:
http://www.mankohaftung.de
http://www.arbeitnehmerhaftung.de

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