Bereits unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages und damit vor der eigentlichen Beantragung von Arbeitslosengeld müssen Gekündigte bzw. von Entlassung Bedrohte sich bereits bei der Arbeitsagentur melden.
Die Rechtslage bei der Meldepflicht ist heftig umstritten. So ist u. a. umstritten, ob die gesetzliche Regelung überhaupt rechtswirksam ist und ob der Arbeitnehmer sich darauf berufen kann, dass sein Arbeitgeber ihn nicht auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht hat. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren. Welche Folgen eine unterlassene Unterrichtung des Arbeitgebers hat, ist zur Zeit in der Rechtsprechung heftig umstritten.
§§ Wichtige Rechtsgrundlagen: § 37 b SGB III
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III
Linktipps: http://www.meldepflicht.info
Kostenloses Muster eines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit wegen Kürzung der Bezüge wegen Verstoß gegen die Meldepflicht[mehr hier …]