Der Personalrat ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Rechtsgrundlage für die Existenz und die Rechte ergeben sich aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz und den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen.
Diese enthalten auch qualitativ unterschiedliche Regelungen.
In der einstufigen Kommunalverwaltung und in eingliedrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts existiert manchmal neben dem Personalrat noch ein Gesamtpersonalrat.
Wegen des dreigliedrigen Aufbaus in der Landes- und Bundesverwaltung gibt es dort bei unteren Bundesbehörden bzw. Landesbehören einen Personalrat, bei Mittelbehörden einen Bezirkspersonalrat und bei den Ministerien einen Hauptpersonalrat. Die Rechtsstellung des Personalrats ist aufgrund der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur demokratischen Legitimationskette im Verhältnis zum Betriebsrat schwach ausgestaltet.