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Die personenbedingte Kündigung ist einer der drei in § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgesehenen Kündigungsgründe. Nach der betriebsbedingten Kündigung und der verhaltensbedingten Kündigung dürfte die personenbedingte Kündigung der seltenste Kündigungsgrund sein. Von einer personenbedingten Kündigung spricht man, wenn der Kündigungsgrund beim Arbeitnehmer liegt, aber anders als bei der verhaltensbedingten Kündigung nicht steuerbar ist. Die wichtigste Unterform der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung. Eine personenbedingte Kündigung wird regelmäßig als ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen. Nur in extremen Ausnahmefällen dürfte auch eine fristlose Kündigung denkbar sein.
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