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www.kuendigung.de»Rechtswörterbuch
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Stichwort:
Erläuterung: Grundsätzlich spielt die politische Einstellung der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis keine Rolle. Sie ist sogar durch bestimmte Vorschriften (§ 75 BetrVG) geschützt. Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, indem die Rechte Dritter beeinträchtigt werden (Beleidigung u.a.). Im Regelfall ist zudem eine vorherige Abmahnung notwendig. Das Tragen einer Plakette stellt daher noch keinen Kündigungsgrund dar. Von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wird von der Rechtsprechung aber Zurückhaltung verlangt. Das außerdienstliche politische Verhalten kann jedoch nur dann eine Rolle spielen, wenn die Betätigung arbeitsvertragswidrig ist. Politische Meinungsäußerungen sind grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Unter Umständen kann eine daraus resultierende Störung des Betriebsfriedens zu einer Kündigung berechtigen.
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