Der Arbeitgeber darf regelmäßig eine Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte erwarten. Erbringt diese der Arbeitnehmer nicht, so ist eine Kündigung nach vorheriger Abmahnung grundsätzlich berechtigt.
Zu berücksichtigen ist aber, daß jeder nur das zu leisten braucht, wozu er individuell in der Lage ist. Ein unterdurchschnittlich leistungsfähiger Arbeitnehmer kann daher - auch nach Abmahnung - keine Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte erbringen.
Eine Leistungssteigerung kann nur erwartet werden, wenn diese
Verhaltensänderung objektiv möglich ist. Es ist fraglich, ob in diesem Fall eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommt, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schließlich individuell ausgewählt hat. Meistens ist nach
einem Auswahlverfahren auch noch eine Probezeit erfolgreich durchlaufen worden.
Zu unterscheiden sind solche Fälle von denjenigen, in denen der Arbeitnehmer seine Leistung bewußt zurückhält. Minderleistung infolge von Alter berechtigt in keinen Fall zu einer Kündigung. Mangelnde Führungseigenschaften können einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen.