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Stichwort:
Erläuterung:

Bei Künigung wegen einer Straftat ist zu unterscheiden zwischen Straftaten innerhalb und außerhalb des Arbeitsverhältnisses.

Strafbare Handlungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses ("silberne Löffel") sind geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung hat eine verhaltensbedingte Kündigung in folgenden Fällen anerkannt:

  • Stempeln (Zeiterfassung) für einen anderen und andere Manipulationen an Zeiterfassungsgeräten
  • Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskollegen 
  • Beleidigung einer Arbeitskollegin 
  • Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gegen den Arbeitgeber 
  • Diebstahl unabhängig vom Wert der Sachen 
  • Diebstahl von zwei Päckchen Tabak durch eine Verkäuferin
  • Diebstahl von zwei Flaschen Wein und zwei Flaschen Apfelkorn durch einen Außendienstmitarbeiter
  • Entwendung eines Stücks Bienenstich
  • Verzehr eines Stücks Kuchen ohne Bezahlung durch eine Bedienung in einer Cafeteria

Die Auflistung macht deutlich, daß die Rechtsprechung auch bei einmaligen Diebstählen wirklich geringwertiger Sachen eine Kündigung für gerechtfertigt hält. Kündigungen, auch außerordentliche, wurden bei Diebstählen von 1.- DM oder der Entnahme von 20.- DM durch eine Kassiererin in der glaubhaften Absicht, das Geld kurz später wieder einzuzahlen anerkannt.

M.E. wird in dieser Rechtsprechung eine Überbetonung des Rechtsgutes Eigentum sichtbar, die in dieser Rigidität nicht gerechtfertigt ist. Es spricht nichts dagegen, in Bagatellfällen erst nach Wiederholung eine Kündigung zuzulassen, da auch auf diese Weise möglicherweise verbreiteten Unsitten wirksam begegnet werden kann. Die Rechtsprechung will eine Korrektur dagegen erst auf der Ebene der Interessenabwägung vornehmen. Die ausgeurteilten Einzelfälle zeigen, daß auch dies nur selten geschieht. Jüngere Urteile lassen jedoch vereinzelt eine leichte Trendwende erkennen.

Einer vorherigen Abmahnung bedarf es wegen der bei Straftaten auftretenden tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig nicht. Eine Abmahnung wird man dagegen in Bagatellfällen (z.B. Diebstahl wirklich geringwertiger Sachen) für erforderlich halten müssen.

Gänzlich anders sind dagegen Straftaten in der Freizeit zu beurteilen. Hier wird nur in Ausnahmefällen eine Kündigung gerechtfertigt sein (vgl. außerdienstliches Verhalten).

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